In der Praxis der Vollstreckungsbehörden spielt die Forderungspfändung eine ganz bedeutende Rolle. Häufig werden entweder das Arbeitseinkommen oder das Bankkonto des Schuldners gepfändet. Beantragt der Schuldner daraufhin Vollstreckungsschutz oder eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen, ist eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erforderlich. Dabei sind alle Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, zu beachten. Führt die Vollstreckungsbehörde eine Forderungspfändung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes, Ordnungsgeldes oder einer Nutzungsentschädigung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit durch, kann sie den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen. Insoweit hat die Rechtsprechung aber Grenzen gezogen, die die Mitarbeitenden in den Vollstreckungsbehörden kennen müssen. Anhand praktischer Übungen werden die zu treffenden Entscheidungen nachvollziehbar erarbeitet, um den Teilnehmenden die in der Praxis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Außerdem werden die neuen Bestimmungen bezüglich Bedeutung des P-Kontos vorgestellt und die aktuelle Problematik zur Ruhendstellung von Kontopfändungen besprochen.