§ 18 TVöD sieht die Gewährung von Leistungszulagen und -prämien vor, das nicht überall vollständig umgesetzt wurde. Die Tarifvertragsparteien haben vor diesem Hintergrund in § 18a TVöD die Möglichkeit eröffnet, das entsprechende Budget anderweitig für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, Gesundheitsförderung oder Nachhaltigkeit einzusetzen. Voraussetzung für diese vollständige Umwidmung des Budgets für ganz andere Zwecke sind entsprechende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Als Beispiele für Maßnahmen nennen die Tarifvertragsparteien Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine, also einen denkbar weiten Strauß von Möglichkeiten.
Das praxisorientierte Seminar dient dazu, Rechtssicherheit für dieses System zu erlangen.